Allgemeine Verkaufsbedingungen
der VOGEL‘S GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AVB“) gelten für alle Verkäufe oder Lieferungen von beweglichen Sachen (nachfolgend „Ware“) und sonstigen Leistungen der VOGEL’S GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ oder „Wir“) an deren Kunden (nachfolgend „Käufer“), sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, Lieferungen und Leistungen, auch wenn dann nicht gesondert auf sie Bezug genommen wird.
(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen kommen nur dann und insoweit zur Anwendung, als der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Die Bezugnahme auf eine Bestellung, ein Schreiben, eine E-Mail oder sonstige Erklärungen des Käufers, die abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen enthalten oder auf solche verweisen, oder die vorbehaltlose Ausführung einer Leistung oder Lieferung des Verkäufers in Kenntnis solcher Bedingungen stellen keine Zustimmung des Verkäufers dar und es bleibt in diesen Fällen bei der ausschließlichen Anwendung dieser AVB.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung zum Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind von uns im Einzelfall ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Dies gilt insbesondere für Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten. Sofer nicht anders angegeben haben die Angebote eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen.
(2) Bestellungen oder Aufträge durch den Käufer gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes hervorgeht, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Zugang durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen.
(3) Der mit Bestellung oder Auftrag des Käufers und Auftragsbestätigung des Verkäufers geschlossene Vertrag gibt die Abreden zwischen Verkäufer und Käufer vollständig wieder; mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gemäß § 126b BGB.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Inhaltsstoffe) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen, Grafiken und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglichvorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Bestandteile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Grafiken, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Mustern, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Käuferspezifische Ware
(1) Nach Maßgabe des jeweiligen Vertrages stellen wir für den Käufer spezifische Ware und Verpackungen her. Auf Verträge über die Lieferungen und Leistungen von derartiger käuferspezifischer Ware finden ergänzend die Bestimmungen dieses § 3 Anwendung.
(2) Soweit wir Reinzeichnungen und digitale Druckvorlagen für die Verpackung der Ware herzustellen haben, ist der Käufer verpflichtet, uns die hierfür erforderlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Soweit der Käufer uns Vorlagen, Daten und Informationen zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen, Daten und Informationen berechtigt ist. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Rechtsmangel dieser Vorlagen, Daten oder Informationen beruhen.
(4) Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Käufers zum Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(5) Der Verkäufer behält sich vor, die Verwendung von Vorlagen, Daten und Informationen abzulehnen, sofern diese gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten, oder wenn begründeter Anlass zu der Sorge besteht, dass damit Rechte Dritter verletzt werden könnten. In diesem Fall steht beiden Vertragsparteien ein Recht zur Kündigung des jeweiligen Vertrages zu.
(6) Soweit der Verkäufer dem Käufer Vorlagen, Daten und Informationen
(z.B. Standardmotive) zum Zwecke des Vollzuges des jeweiligen Vertrages
(z.B. zur Herstellung oder Abstimmung von Reinzeichnungen oder digitalen Druckvorlagen) zur Verfügung stellt, dürfen diese vom Käufer nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet werden. Weitere Nutzungen sind nicht gestattet.
(7) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, käuferspezifische digitale (Druck-)Daten 12 Monate nach der Rechnungsstellung für den jeweiligen Vertrag zu löschen.
(8) Käuferspezifische Ware und Verpackungen werden hergestellt, sobald deren Design vom Käufer freigegeben ist. Der Verkäufer wird dem Käufer zu diesem Zweck entsprechende Muster oder Korrekturabzüge zur Freigabe vorlegen. Etwaig vereinbarte Lieferzeiträume gemäß § 4 dieser AVB beginnen erst ab Freigabe des Musters und/oder des Korrekturabzuges.
(9) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bleiben alle zur Herstellung der Ware benötigten Werkzeuge (z. B. Formen, Filme, Klischees, Produktions- und Handwerkzeuge, Masterstempel) im Eigentum des Verkäufers. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gilt dies auch dann, wenn sich der Käufer an der Herstellung der Werkzeuge finanziell beteiligt hat.
(10) Die Werkzeuge für käuferspezifische Sonderanfertigungen bleiben für den Käufer für den Zeitraum von zwei Jahren ab der Rechnungsstellung für den jeweiligen Vertrag geschützt und werden nicht für andere Kunden des Verkäufers verwendet. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind wir allerdings berechtigt, mit diesen Werkzeugen hergestellte Ware als Muster oder zu Werbezwecken zu verwenden.
(11) Werkzeuge für käuferspezifische Sonderanfertigungen werden zwei Jahre ab der Rechnungsstellung für den jeweiligen Vertrag vom Verkäufer aufbewahrt.
§ 4 Lieferzeiten
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind die Angaben zu Lieferzeiten annähernd. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, beziehen sich Angaben zu Lieferzeiten auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) an den Käufer.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
(3) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für die Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verursacht wurde. Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Arbeitsstörungen und -unterbrechungen, Unmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Energiemangellagen, Energieverknappung, Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pan- oder Epidemien oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Vorlieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern der Verkäufer aufgrund solcher Ereignisse nicht in der Lage ist, Lieferzeiten einzuhalten, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall ist dem Käufer eine bereits geleistete Zahlung oder eine sonstige bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
(5) Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung
der Ware ab Werk des Verkäufers. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart,
erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn die Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) dem Käufer übergeben werden.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist,
sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Lieferung ausschließlich Verpackung vereinbart.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.
(5) Produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Mindermengen in einer Schwankungsbreite von +/- 10% bleiben vorbehalten.
(6) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist der Verkäufer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages der betreffenden Lieferung pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% des Nettorechnungsbetrages beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. in Ermangelung eines Liefertermins mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben vorbehalten.
(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(8) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Euro-Tauschpaletten.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.
(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro, ab Werk des Verkäufers und ausschließlich der Kosten der Verpackung. Soweit nicht abweichend vereinbart, verstehen sie sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger weiterer Steuern, Zölle oder sonstiger Import- oder Exportgebühren.
(3) Wir behalten uns vor, produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Mindermengen von 10% zu berechnen, ohne dass sich eine Änderung des vereinbarten Preises ergibt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind in den Preisen keine Gestaltungskosten enthalten. Mangels abweichender Vereinbarung werden insbesondere die Leistungen für die Entwicklung käuferspezifischer Ware gemäß § 3 dieser AVB und für die Herstellung der Designs und Produktionsmittel (z.B. Formen, Filme, Zeichnungen, Klischees, Produktions- und Handwerkzeuge, Masterstempel) gesondert vergütet und in Rechnung gestellt.
(5) Der Verkäufer behält sich ausdrücklich Preisberichtigungen vor, falls zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Warenauslieferung ein Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen liegt und sich die Kosten für die Herstellung der Ware, wie zum Beispiel Material- oder Energiekosten, nachweislich und wesentlich erhöhen sollten.
Der Käufer kann in diesem Fall den betroffenen Vertrag ohne weitere Kosten stornieren. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
(6) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Bei Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsstellung wird 2% Skonto gewährt.
(7) Soweit Vorkasse vereinbart ist, beginnen etwaig vereinbarte Lieferzeiträume gemäß § 4 dieser AVB erst ab Zahlungseingang zu laufen, der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsstellung.
(8) Für den Fall, dass der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass zur Annahme hat, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen
(z.B. wenn dieser fällige Zahlungen nicht erbringt), ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, Ware lediglich gegen Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu liefern. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Verkäufer spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(9) Zahlungen gelten generell erst an dem Tag bewirkt, an dem wir über die entsprechenden Beträge verfügen können. Im Fall von Teillieferungen bleibt anteilige Fakturierung ausdrücklich vorbehalten. Transaktionsgebühren aus ausländischen Bankgeschäften gehen zu Lasten des Käufers. Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten.
(10) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 9 Abs. 5 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(11) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung –
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („Gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor („Vorbehaltsware“).
(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware Waren erfolgen, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
- (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz (2) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
- (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Gesicherten Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5) Generell trifft den Käufer die Verpflichtung, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die auf eigene Kosten gegen die üblichen Schadensrisiken wie Feuer, Wasser und Diebstahl in ausreichender Höhe zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung gelten in Höhe des Warenwertes zuzüglich uns etwaig entstehender Kosten und Auslagen als abgetreten. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Forderungen gegen seine Abnehmer sofort zu benachrichtigen und die Kosten eines möglichen Interventionsprozesses vorzuschießen; er hat diese Kosten endgültig zu tragen, wenn der Prozessgegner sie nicht erstattet.
(6) In jedem Fall sind wir berechtigt, falls konkret Gefahr für die Vorbehaltsware und damit uns zustehenden Ansprüchen besteht, selbst oder durch Beauftragte Zugriff auf die Vorbehaltsware zu nehmen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die uns zustehenden Rechte nicht beeinträchtigt oder vereitelt werden. Dies schließt für den Zutritt zum Lagerplatz der Vorbehaltsware die Zustimmung des Käufers mit ein. Ist die Vorbehaltsware bei Dritten gelagert, verpflichtet sich der Käufer, auch deren Zustimmung bereits zum Zeitpunkt der Lagerung der Ware zu verlangen.
§ 8 Verwendung und Beschaffenheit der Ware
(1) Soweit die Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Ware oder die aus der Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse gesetzlichen Vorschriften unterliegen (z. B. bei der Verwendung der Ware als oder für Nahrungs- oder Genussmittel)
und soweit dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, liegt es im Verantwortungsbereich des Käufers zu prüfen, ob die Ware für diese Verwendung geeignet ist und ob die Erzeugnisse den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, stellen in der Natur der Ware liegende Qualitätsschwankungen, insbesondere in der Natur der Ware liegende Geruchs-, Geschmacks-, Farb- oder Konsistenzschwankungen, keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers.
(3) Aus technischen Gründen können bei manchen Druckverfahren für Verpackungen Passerdifferenzen sowie geringfügige Farbabweichungen nicht vermieden werden. Diese stellen keinen Mangel dar und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Käufers.
(4) Bei verderblichen Waren setzt die vereinbarte Mindesthaltbarkeit den sach- und fachgerechten Umgang mit der Ware (insbesondere Lagerung und Transport) durch den Käufer voraus.
(5) Soweit der Käufer Rohstoffe oder Materialien beistellt, die wir zur Herstellung von Ware oder zu Verpackungszwecken verwenden, trägt der Käufer die uneingeschränkte Verantwortung dafür, dass diese Rohstoffe und Materialien frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel dieser Rohstoffe oder Materialien beruhen.
§ 9 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einarbeitung in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung). Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Gefahrenübergang.
(2) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
§ 12 Rückruf
(1) Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn er Kenntnis von einer Verbraucherbeschwerde, einem negativen Testergebnis, Auffälligkeiten bei Beprobungen oder behördlichen Beanstandungen zu der Ware des Verkäufers erlangt. Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei der Aufklärung von Hinweisen zu Qualitätsmängeln und/oder Sicherheitsbedenken.
(2) Sollten dem Käufer Umstände bekannt werden, aufgrund derer eine stille Rücknahme, ein Rückruf der Ware oder eine öffentliche Warnung zu prüfen ist, hat er den Verkäufer unverzüglich und detailliert hierüber zu informieren. Alle relevanten Dokumente, Kontaktdaten und übrigen Informationen sind unaufgefordert und unverzüglich an den Verkäufer weiterzuleiten und es ist ein zentraler Ansprechpartner mit den erforderlichen Entscheidungsbefugnissen beim Käufer für die weitere Abstimmung zu benennen.
(3) Über eine Rücknahme oder einen Rückruf der Ware sowie über eine öffentliche Warnung entscheidet ausschließlich der Verkäufer. Er stimmt sich hierzu mit dem Käufer ab.
(4) Sofern der Käufer eine Rücknahme, einen Rückruf oder eine öffentliche Warnung von durch ihn weiterverarbeiteter Ware erwägt, stimmt er sich hierüber vorab mit dem Verkäufer ab. Eine Kommunikation gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Verkäufer.
(5) Der Verkäufer steht im Falle einer Rücknahme, eines Rückrufes oder einer öffentlichen Warnung ausschließlich für solche Kosten oder Schäden des Käufers ein, deren Übernahme er vorab in Textform zugestimmt hat oder die durch sein schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Die Regelungen des § 10 dieser AVB bleiben unberührt.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Der Käufer hat vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Verkäufers, die ihm vom Verkäufer als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, während der Laufzeit des Vertrages und auch nach dessen Beendigung geheimzuhalten.
(2) Unterlagen oder Daten über vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die dem Käufer anvertraut wurden, hat der Käufer unverzüglich nach seiner auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, an den Verkäufer zurückzugeben bzw. zu löschen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 14 Datenschutz
Hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die gesonderte Datenschutzerklärung des Verkäufers (abrufbar unter www.vogels.de/datenschutz/) verwiesen.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Streitschlichtung
(1) Erfüllungsort für diese AVB und sämtliche Leistungen ist Endingen, falls nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart.
(2) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Freiburg im Breisgau. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen dieser AVB tritt das Gesetzesrecht. Sofern solches Gesetzesrecht im jeweiligen Fall nicht zur Verfügung steht (Regelungslücke) oder zu einem untragbaren Ergebnis führen würde, werden Verkäufer und Käufer in Verhandlungen darüber eintreten, anstelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.